Energieausweisarten

Die gesetzliche Grundlage für den Energiepass, ist in Deutschland schon seit längerem vorhanden. Es fehlt nur noch an den entsprechenden Ausführungsbestimmungen dafür. Es ist die Rede von zwei unterschiedlichen Varianten des Energieausweises, wie der Energiepass letztendlich heißen soll, zwischen denen die Verkäufer und Vermieter sich entscheiden können:

  • Der Bedarfsausweis (ein berechneter Ausweis auf Grundlage des Energiebedarfs)
  • Der Verbrauchsausweis (ein Ausweis auf Basis des tatsächlichen Energieverbrauches)

Welche Variante nun die sinnvollere ist wird die Praxis in den kommenden Jahren zeigen. Fakt ist, das der tatsächliche Energieverbrauch immer abhängig ist von den einzelnen Gewohnheiten der Nutzer einer Immobilie. Der Streit ist also schon vorprogrammiert, da der tatsächliche Verbrauch vom berechneten Energiebedarf abweicht, oder der Vornutzer einen ganz anderen Verbrauch hatte.

Am 24.Oktober 2006 einigte sich die Bundesregierung nach koalitionsinternen hin und her auf die folgenden Punkte:

  • Für Gebäude mit bis zu 4 Wohneinheiten, für die der Bauantrag vor dem 01. November 1977 eingereicht wurden, soll der bedarfsorientierte Energieausweis verbindlich vorgeschrieben werden. Das gilt dann auch für Gebäude bzw. Modernisierungen an den Gebäuden, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden.
  • Für Gebäude, die durch Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz auf einen energetischen Stand gehoben worden sind, der mindestens dem Stand der ersten Wärmeschutzverordnung (WSVO 1977) entspricht, soll die Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis gelten.
  • Für alle Wohngebäude, die nach dem 01.November 1977 errichtet wurden, kann zwischen beiden Ausweisarten uneingeschränkt gewählt werden.
  • Bei größeren Gebäuden mit mehr als 5 Wohneinheiten wird eine Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis eingeräumt.
  • Im Gebäudebestand wird der Energieausweis ab dem 1. Juli 2008 zur Pflicht. Energieausweise die schon vor dem 1. Oktober 2008 ausgestellt werden, können grundsätzlich mit Wahlfreiheit ausgestellt werden. Auch sie haben eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren.

Diese Regelungen für Wohngebäude sind ab dem 1. Oktober 2007 verbindlich. Für die so genannten Nichtwohngebäude (z.B. Bürogebäude, Geschäftshäuser) dürfen nach Wahl des Eigentümers oder Vermieters bedarfs- oder verbrauchsorientierte Energieausweise verwendet werden.

Für die Zeit zwischen dem Inkrafttreten der neuen Verordnung – der genaue Zeitpunkt steht noch nicht fest, er hängt vom weiteren Verfahren ab – und dem 31. Dezember 2007 gilt die uneingeschränkte Wahlfreiheit zwischen bedarfs- und verbrauchsorientierten Ausweisen für alle Gebäude.

Alle Energieausweise für Bestandsgebäude, auch die, die vor dem 1. Januar 2008 ausgestellt wurden, haben eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren.